Einführung

Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Fragen, wen jemand um Erlaubnis zur Nutzung seines Werkes fragen muß und was denn wohl passiert, wenn er es versäumt.

Wen muß man fragen ?

Nun, das ist ganz einfach. Man muß die Zustimmung von jedem Urheber einholen, dessen Werk im eigenen eingebettet werden soll, sei es nun im Ganzen oder nur in Teilen. Dies kann nur bei Werken entfallen, denen eine ausdrückliche Notiz beigefügt ist, daß sie frei von Rechten sind (wie bei Freeware).

Tut man obengenanntes nicht, so kann man sein ganzes eigenes Werk zu den Akten legen, es sei denn, man sieht es mit straf- und zivilrechtlichen Strafen nicht so eng.

Was gilt es weiter zu beachten

Laut Paragraph 31, Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes kann sich der Hersteller einer Produktion keine Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Verwendungszwecke einräumen lassen. Dies bedeutet, daß der Urheber eines Werkes keinen Vertrag unterzeichnen kann, der jegliche zukünftige Nutzung dem Hersteller erlaubt. Vielmehr muß der Hersteller bei jeder weiteren Nutzung in einer neuen Produktion vom Urheber genehmigen lassen.

Das war es eigentlich auch schon. Interessant für Neuauflagen von Texten in elektronischer ist dann wohl noch, was aus obigem folgt : Daß nämlich der Urheber des Textes noch gefragt werden muß, auch wenn er schon das Einverständnis für die Papierform gab.


Kochtopf, den 19.5.1994